Wie erwähnt (E. 5.4.2), wurde zudem zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Bussenandrohung ausgesprochen; eine solche ergibt sich lediglich implizit aus Art. 83 Abs. 1 Bst. h i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG und stellt so oder anders kein rechtswidriges Druckmittel dar. Hinzu kommt, dass Quarantäneanordnungen gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG erlaubt sind (vgl. E. 5.3.3). Gleiches gilt für deren Zweck, den Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit. Insofern sind vorliegend weder ein Nötigungsmittel noch ein Nötigungszweck ersichtlich.