Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sie sich aufgrund der kantonsärztlichen Quarantäneanordnung, welche sich auf das EpG stütze, dazu genötigt gefühlt hätten, sich und ihre Töchter gegen ihren Willen einzusperren. Vorliegend ist aus der kantonsärztlichen Quarantäneanordnung keine Androhung ernstlicher Nachteile ersichtlich. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, wurde in der Anordnung lediglich rein informativ aufgezeigt, welche Verhaltensregeln und Massnahmen zu befolgen sind. Wie erwähnt (E. 5.4.2), wurde zudem zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Bussenandrohung ausgesprochen;