In subjektiver Hinsicht wird für eine Nötigung vorausgesetzt, dass der Täter mit Vorsatz handelt. Der Täter muss im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen wollen. Eventualvorsatz genügt dabei (Urteil des Bundesgerichts 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). 5.5.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sie sich aufgrund der kantonsärztlichen Quarantäneanordnung, welche sich auf das EpG stütze, dazu genötigt gefühlt hätten, sich und ihre Töchter gegen ihren Willen einzusperren.