180 Abs. 1 StGB ist daher nicht erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist vorliegend nicht erfüllt. So wurden die Quarantänen allein deshalb angeordnet, um die Allgemeinheit vor der Verbreitung des Coronavirus zu schützen. Der Vorsatz war somit auch nicht darauf gerichtet, die Beschwerdeführenden bzw. deren Familie in Schrecken und Angst zu versetzen. 5.4.3 Folglich ist der Straftatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt. 5.5 Ad Nötigung 5.5.1 Der Nötigung gemäss Art.