35 Abs. 1 Bst. a EpG. Zum anderen ist daran zu erinnern, dass der Sinn und Zweck einer Strafnorm gerade darin besteht, den Adressaten zu einem gewissen Tun oder Unterlassen zu bestimmen. Dass dadurch bei gewissen Personen ein beklemmendes Gefühl entstehen kann, erscheint evident. Die gesetzlich normierte, implizite Androhung einer Strafe bei Nichteinhaltung der Quarantäne stellt jedoch keine Drohung im strafrechtlichen Sinne dar; vielmehr kommt ihr vorliegend ein straf- und gesundheitspräventiver Charakter zu. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist daher nicht erfüllt.