Sowohl im Rahmen der Anzeige als auch in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführenden aufgrund der kantonsärztlichen Quarantäneanordnung, welche sich auf das EpG stütze, bedroht gefühlt hätten. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend angeführt, ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden bzw. deren Familie einer tatbestandsmässigen Drohung ausgesetzt gewesen sein sollten. Zum einen wurde gegenüber den Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Bussenandrohung ausgesprochen. Eine solche ergibt sich lediglich implizit aus Art. 83 Abs. 1 Bst. h i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Bst.