6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 5.2; 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2). Straflos ist es demgegenüber, einen gesetzlich geregelten oder vertraglich erlaubten Vorgang anzukündigen, da diesbezüglich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegen kann (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 94 E. 4.2 mit Verweis auf DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 25 zu Art. 180 StGB). 5.4.2 Sowohl im Rahmen der Anzeige als auch in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführenden aufgrund der kantonsärztlichen Quarantäneanordnung, welche sich auf das EpG stütze, bedroht gefühlt hätten.