und F.________, vom Dezember 2021 umfasst. Das von der Staatsanwaltschaft unbeachtet gebliebene Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Quarantäneanordnung vom 16. September 2021 gegenüber ihrer Tochter F.________ nicht rechtsgültig gewesen sein könne, da ihre minderjährige Tochter noch keine Intimkontakte gehabt haben könne, betrifft einen anderen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilenden Sachverhalt. 5.3.7 Damit ist der Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 181 Ziff. 1 Abs. 1 StGB