Vielmehr beruhten die Anordnungen des KAD auf rechtlichen Grundlagen und zielten darauf ab, die Gesundheit der Allgemeinheit zu schützen. 5.3.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der am 13. Januar 2022 angezeigte Sachverhalt lediglich die kantonsärztlichen Quarantäneanordnungen gegen die Beschwerdeführerin 2 und ihre beiden Töchter, E.________ und F.________, vom Dezember 2021 umfasst.