Wie gezeigt (E. 5.3.1), muss sich der (Eventual-)Vorsatz der Täterschaft nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal beziehen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerenden bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Mitarbeiter des KAD (eventual-)vorsätzlich falsche Quarantäneanordnungen ausstellten, um die jeweiligen Adressaten deren Freiheit zu berauben. Vielmehr beruhten die Anordnungen des KAD auf rechtlichen Grundlagen und zielten darauf ab, die Gesundheit der Allgemeinheit zu schützen.