rechtmässig und damit tatbestandsauschliessend angeordnet. 5.3.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn die Quarantäneanordnungen in den Fällen der Beschwerdeführerin 2 und deren Töchter nicht rechtmässig gewesen wären, der subjektive Tatbestand einer Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegend nicht erfüllt wäre. Wie gezeigt (E. 5.3.1), muss sich der (Eventual-)Vorsatz der Täterschaft nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal beziehen.