h EpG) bzw. den Formulierungen in den jeweiligen Quarantäneanordnungen – nachvollziehbarerweise – zum zu Hause bleiben verpflichtet fühlten, ändert daran nichts, sondern war vielmehr gewollt. Zweck einer Strafandrohung ist unter anderem deren präventive Wirkung. Nach dem Gesagten hat der KAD die in Frage stehenden Quarantänen gestützt auf Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG rechtmässig und damit tatbestandsauschliessend angeordnet.