Die Quarantäne der Beschwerdeführerin 2 endete sodann am gleichen Tag, wie sie angeordnet wurde (kantonsärztliche Quarantäneanordnung gegen die Beschwerdeführerin 2 vom 2. Dezember 2021). Die Quarantäneanordnungen erweisen sich damit insgesamt als verhältnis- und rechtmässig. Dass sich die Beschwerdeführenden und ihre beiden Töchter aufgrund der gesetzlichen Bussenandrohung (Art. 83 Abs. 1 Bst. h EpG) bzw. den Formulierungen in den jeweiligen Quarantäneanordnungen – nachvollziehbarerweise – zum zu Hause bleiben verpflichtet fühlten, ändert daran nichts, sondern war vielmehr gewollt.