Im Übrigen sind die Quarantäneanordnungen auch zumutbar. So dauerten die gegenüber den beiden Töchtern der Beschwerdeführenden angeordneten Kontaktquarantänen lediglich fünf Tage, wovon nur drei Tage Schultage betrafen (Schreiben des KAD vom 1. Dezember 2021; kantonsärztliche Quarantäneanordnung gegen E.________ vom 2. Dezember 2021; kantonsärztliche Quarantäneanordnung gegen F.________ vom 4. Dezember 2021). Die Quarantäne der Beschwerdeführerin 2 endete sodann am gleichen Tag, wie sie angeordnet wurde (kantonsärztliche Quarantäneanordnung gegen die Beschwerdeführerin 2 vom 2. Dezember 2021).