8 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 5.3.5). Die Quarantänen erweisen sich daher auch als erforderlich, ein milderes gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass selbst wenn die Einwände der Beschwerdeführenden begründet wären, nichts auf ein strafbares Verhalten des KAD hinweisen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2021 vom 24. Juni 2021 E. 2). Im Übrigen sind die Quarantäneanordnungen auch zumutbar.