Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass ein PCR-Test per se «keine Infektion nachweisen kann». So hielt das Bundesgericht in BGE 147 I 450 E. 3.3.4 ebenfalls fest, dass «die positiven Testungen […] immerhin ein Indikator sein [können], indem sich daraus die zu erwartenden Todesfälle sowie die symptomatisch verlaufenen Fälle und Hospitalisationen ungefähr abschätzen lassen». Etwas Anderes geht auch aus dem von dem Beschwerdeführenden angeführten Bundesgerichtsentscheid vom November 2021 nicht hervor.