Dass eine Quarantäneanordnung nicht geeignet wäre, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und damit die öffentliche Gesundheit zu schützen, wird zu Recht nicht vorgebracht. Soweit die Beschwerdeführenden mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und eine Aussage des Labors Spiez die Zuverlässigkeit der PCR-Tests hinterfragen, bestreiten sie jedoch die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Quarantäneanordnung (Erforderlichkeit; Zweck-Mittel-Re- lation).