ronavirus getestet wurde. Ebenso wenig wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin 2 und ihre Töchter geimpft oder genesen waren. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass vorliegend Anlass zu einem Ansteckungsverdacht bestanden hat, welcher in Anwendung der damals geltenden Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit die Anordnung einer Kontaktquarantäne zur Folge hat. Dass es sich dabei um einen Zweck handelt, der grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, dürfte unbestritten sein (Art. 2 und 19 EpG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4 mit Verweis auf BGE 147 I 450 E. 3.3.1).