Personen, die geimpft oder genesen waren oder bei denen aus anderen (i.d.R. beruflichen) Gründen eine Ausnahmeregelung galt, waren von der Kontaktquarantäne ausgenommen (Art. 7 Abs. 2 bis Abs. 6 Covid-19- Verordnung besondere Lage). Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber aufgrund der besonderen Lage zum Schutz der öffentlichen Gesundheit auch für Personen, bei denen lediglich ein Verdacht auf eine Ansteckung bestand, eine Kontaktquarantäne vorsah. Die Beschwerdeführenden bestreiten sodann weder, dass die Beschwerdeführerin 2 mit einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person Kontakt hatte, noch, dass beinahe die Hälfte der Klasse von E.________ und F.________ positiv auf das Co-