Ansteckungsverdächtig sind Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Krankheitserregern infiziert sind, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Nach dem Willen des Gesetzgebers werden auch Personen erfasst, die noch nicht erkrankt sind und bei denen (noch) kein Verdacht auf Ausscheidung von Erregern besteht. Durchaus denkbar – und damit zulässig – ist, dass Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit (z.B. Quarantänen) auch bei Personen zur Anwendung kommen, die bloss ansteckungsverdächtig sind (Botschaft EpG, BBl 2011 311, S. 452). Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst.