a EpG unter Quarantäne gestellt werden können, wenn eine medizinische Überwachung als mildere Massnahme nicht genügt. Gemäss Botschaft zum EpG gelten Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, die das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit vermuten lassen, als krankheitsverdächtig (vgl. Botschaft EpG, BBl 2011 311, S. 453). Ansteckungsverdächtig sind Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Krankheitserregern infiziert sind, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein.