35 Abs. 1 Bst. a EpG anordnete, ist daher nicht zu beanstanden. 5.3.4 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, die kantonsärztlichen Quarantäneanordnungen seien nicht rechtmässig, da in Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG nicht geregelt sei, wer als krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig gelte. Zudem würde ein PCR-Test keine Infektion nachweisen können. Unbestritten ist jedoch, dass Personen, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig sind, gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG unter Quarantäne gestellt werden können, wenn eine medizinische Überwachung als mildere Massnahme nicht genügt.