SR 818.101.1]). Unter die Massnahmen, die das Gesetz selber vorsieht, fallen 6 zunächst die Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (5. Kapitel 1. Abschnitt, Art. 30 bis Art. 39 EpG). Diese Bestimmungen sind unmittelbar anwendbar und bilden Rechtsgrundlage für die von den kantonalen Vollzugsbehörden zu treffenden individuell-konkreten Verfügungen und damit auch für allfällige Grundrechtseingriffe.