Des Weiteren sieht es Massnahmen vor, welche die Behörden anordnen können. Diese Massnahmen werden in der normalen Lage grundsätzlich durch die Kantone, in der besonderen oder ausserordentlichen Lage auch durch den Bundesrat angeordnet (Art. 6 und Art. 7 EpG). Soweit nicht der Bund zuständig ist (Art. 75 EpG), obliegt der Vollzug des EpG auch hinsichtlich der vom Bundesrat in Anwendung von Art. 6 oder 7 EpG erlassenen Massnahmen den Kantonen (Art. 102 Abs. 2 der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemienverordnung, EpV; SR 818.101.1]).