b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) stützt, welcher dem Bund eine umfassende, nachträglich derogatorische Zuständigkeit für die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren überträgt (BGE 147 I 478 E. 3.6.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2021 vom 22. September 2021 E. 5.2; je mit Verweis auf BGE 139 I 242 E. 3.1; BGE 133 I 110 E. 4.2). Das EpG enthält sodann zahlreiche unmittelbar anwendbare Verhaltenspflichten. Des Weiteren sieht es Massnahmen vor, welche die Behörden anordnen können.