vom 4. Dezember 2021). Auch die Beschwerdeführerin 2 wurde aufgrund eines engen Kontakts mit einer erkrankten Person gestützt auf Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG in Quarantäne versetzt (kantonsärztliche Quarantäneanordnung gegen die Beschwerdeführerin 2 vom 2. Dezember 2021). 5.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden in Frage stellen, ob Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG als gesetzliche Grundlage zum Erlass von Quarantäneanordnungen genügt, ist zunächst daran zu erinnern, dass sich das EpG u.a. auf Art. 118 Abs. 2 Bst. b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;