5.3.2 Mit Blick auf den am 13. Januar 2022 angezeigten Sachverhalt stellt die Beschwerdekammer mit der Staatsanwaltschaft fest, dass in der Klasse von E.________ und F.________ Ende November 2021 ca. die Hälfte der Schüler-innen und Schüler positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Aufgrund dessen ordnete der KAD zu Präventionszwecken gestützt auf Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG eine Kontakt- bzw. eine Klassenquarantäne an (Schreiben des KAD vom 1. Dezember 2021; kantonsärztliche Quarantäneanordnung gegen E.________ vom 2. Dezember 2021; kantonsärztliche Quarantäneanordnung gegen F.________ vom 4. Dezember 2021).