5 N. 53 zu Art. 183). Als Tatmittel einer Freiheitsberaubung kommt u.a. auch eine psychische Einwirkung in Frage. Diese muss jedoch eine Intensität erreichen, die das Verbleiben des Opfers am fremdbestimmten Aufenthaltsort als nachvollziehbar erscheinen lässt (DELNON/RODY, a.a.O., N. 38 zu Art. 183 mit Hinweis). Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 ff.