Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 141 IV 10 E. 4.3). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht anführt, sind somit nur unrechtmässige Bewegungseinschränkungen tatbestandsmässig (DELNON/RODY, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019,