Als öffentlich-rechtliche Körperschaft kann der Kanton nicht Beschuldigter eines Strafverfahrens sein (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 529 vom 15. Dezember 2020 E. 5). Soweit sich das Strafverfahren gegen den Kanton richten würde, wäre das Verfahren somit von Vornherein nicht an die Hand zu nehmen. 5.3 Ad Freiheitsberaubung 5.3.1 Den Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit.