Auch sei die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort auf das Argument der Beschwerdeführenden eingegangen, wonach die Quarantäneanordnung vom 16. September 2021 gegenüber ihrer Tochter F.________ nicht rechtsgültig gewesen sei. Dem Kantonsärztlichen Dienst (nachfolgend: KAD) müsse bewusst gewesen sein, dass ein minderjähriges Kind keinen Intimkontakt gehabt haben könne. Auch die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach keine Freiheitsberaubung vorliege, da die Familie ihr Zuhause aus eigener Kraft hätte verlassen können, sei offensichtlich falsch, da das Verlassen des Hauses gerade mit Busse bedroht sei.