Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen mit Beschwerde vom 3. März 2022 sowie Eingaben vom 17. und 27. März 2022 vor, die Nichthandnahme sei zu Unrecht erfolgt. Eine Nichtanhandnahme dürfe nur dann verfügt werden, wenn die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Dies sei angesichts der fehlerhaften Quarantäneverfügung nicht der Fall. Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG genüge nicht, um Quarantäneanordnungen mit Bussenandrohungen zu treffen; dieser regle nicht, wer als krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig gelte.