Die Überprüfung diesbezüglicher Verordnungen des Regierungsrates des Kantons Bern auf deren Konformität mit Bundesrecht sei indes nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden; dafür stünden verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe offen. Im Weiteren prüfte die Staatsanwaltschaft die angezeigten Tatbestände. Dabei kam sie zum Schluss, dass keinerlei Hinweise auf ein konkretes, strafrechtlich relevantes Verhalten vorlägen, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an.