3 fung übertragbarer Krankheiten könne die zuständige kantonale Behörde sodann gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 EpG Massnahmen anordnen und zwangsweise durchsetzen. Der Regierungsrat des Kantons Bern sei gestützt auf Bundesrecht und kantonales Recht zum Erlass von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pan- demie ermächtigt gewesen. Die Überprüfung diesbezüglicher Verordnungen des Regierungsrates des Kantons Bern auf deren Konformität mit Bundesrecht sei indes nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden;