4. 4.1 Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich des angezeigten Sachverhalts nicht an die Hand. Im Rahmen der Begründung wies sie die Beschwerdeführenden zunächst darauf hin, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]; SR 818.101) eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig sei, unter Quarantäne gestellt werden könne, wenn eine medizinische Überwachung nicht genüge. Zur Bekämp-