_ erhielt eine auf den 02.12.2021 datierte Quarantäneanordnung mit sofortiger Wirkung. Als Grund für die Quarantäneanordnung wurde ausgeführt, dass es möglich sei, dass sich B.________ infiziert habe. Die Massnahme stütze sich auf Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG], SR 818.101) und gelte ab dem Tag, der auf den letzten Kontakt mit der erkrankten Person folgt (22.11.2021). Die beiden Kinder E.________ und F.______