Mit Verfügung vom 30. März 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom gleichen Tag, mit welcher die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde verlangte, Kenntnis. Des Weiteren gab die Verfahrensleitung bekannt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessenden Bemerkungen umgehend einzureichen seien. 1.6 Mit Verfügung vom 6. April 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 27. März 2022 (Eingang: 6. April 2022) Kenntnis.