Gleichzeitig nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 17. März 2022 Kenntnis. 1.4 Mit Verfügung vom 29. März 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 27. März 2022 Kenntnis. 1.5 Mit Verfügung vom 30. März 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom gleichen Tag, mit welcher die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde verlangte, Kenntnis.