Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 107 + 108 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juli 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen evtl. Freiheitsberaubung, evtl. Drohung, evtl. Nötigung, evtl. Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 21. Februar 2022 (EO 22 467) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) nahm mit Verfügung vom 21. Februar 2022 das Strafverfah- ren EO 22 467 gegen unbekannte Täterschaft wegen evtl. Freiheitsberaubung, evtl. Drohung, evtl. Nötigung und evtl. Amtsmissbrauch, alles angeblich begangen vom 26. November 2021 bis 5. Dezember 2021 in C.________, D.________, zum Nach- teil von E.________, F.________, B.________ und A.________ nicht an die Hand. Darauf erhoben A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; beide zusammen nachfolgend: die Beschwer- deführenden) am 3. März 2022 (Postaufgabe: 3. März 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer), wobei sie sinngemäss beantragten, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Untersuchung an die Hand zu nehmen. 1.2 Mit Verfügung vom 8. März 2022 forderte die Verfahrensleitung die Beschwerde- führenden zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von CHF 1'000.00 innerhalb von 10 Tagen auf. 1.3 Mit Verfügung vom 18. März 2022 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass sie vom Eingang der geleisteten Sicherheit Kenntnis genommen habe und eine Kopie der Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt werde. Gleichzeitig nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe der Beschwerde- führenden vom 17. März 2022 Kenntnis. 1.4 Mit Verfügung vom 29. März 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Ein- gabe der Beschwerdeführenden vom 27. März 2022 Kenntnis. 1.5 Mit Verfügung vom 30. März 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Ein- gabe der Generalstaatsanwaltschaft vom gleichen Tag, mit welcher die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde verlangte, Kennt- nis. Des Weiteren gab die Verfahrensleitung bekannt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessenden Bemer- kungen umgehend einzureichen seien. 1.6 Mit Verfügung vom 6. April 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Ein- gabe der Beschwerdeführenden vom 27. März 2022 (Eingang: 6. April 2022) Kennt- nis. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben mehr ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden bzw. deren minderjährige Kinder sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit 2 zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführenden am 13. Januar 2022 auf der Polizeiwache Langnau i.E. erschie- nen und Anzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Drohung, Nötigung, Frei- heitsberaubung und Amtsmissbrauchs erstatteten. Aus der angefochtenen Verfü- gung ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 01.12.2021 habe der Kantonsärztliche Dienst des Kantons Bern eine zehntägige Klassenqua- rantäne für ihre beiden schulpflichtigen Kinder, E.________ und F.________, verfügt. Gegen B.________ sei ebenfalls eine zehntägige Quarantäneanordnung verfügt worden. Diese seien aus ihrer Sicht unbegründet gewesen, weshalb sie mit Schreiben vom 06.12.2021 eine rechtsgültige Verfügung von der Gesundheitsdirektion gefordert hätten. Am 19.12.2021 hätten sie erneut ein Schreiben an die Gesundheitsdirektion verfasst, da sie noch keine Antwort auf ihre Beschwerde erhalten hätten. Auf dieses Schreiben hätten sie ebenfalls keine Antwort erhalten, weshalb sie nun Strafanzeige gegen Un- bekannt einreichen würden. Der handschriftlich durch B.________ und A.________ der Polizei abgegebenen Strafanzeige vom 13.01.2022 kann entnommen werden, dass sie der unbekannten Täterschaft vorwerfen, sie durch die Quarantäneanordnung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu haben. Ebenfalls seien sie durch die Anordnung bedroht und genötigt worden, sich im Haus aufzuhalten und den Kontakt zu reduzieren bzw. zu unterlassen. Zudem seien sie genötigt worden, ihre Kinder gegen ihren Willen einzusperren. Ausserdem würden sie es bezweifeln, dass die Person, welche die Massnahme angeordnet habe, hierzu überhaupt befugt gewesen sei. Die Ehegatten H.________ füllten am 13.01.2022 entsprechend einen Strafantrag inkl. Privatklage aus und stellten Strafantrag wegen den Tatbeständen Drohung, Nöti- gung, Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch. Beigelegt wurden der Anzeige ebenfalls ein Schreiben des Kantonsärztlichen Dienstes vom 01.12.2021, worin den Eltern und Schüler der Klassen 4.-6. A+B+C des Schulhauses C.________ erläutert wird, dass die Klassen aufgrund positiv getesteter Schü- ler in Quarantäne versetzt werden. B.________ erhielt eine auf den 02.12.2021 datierte Quarantäne- anordnung mit sofortiger Wirkung. Als Grund für die Quarantäneanordnung wurde ausgeführt, dass es möglich sei, dass sich B.________ infiziert habe. Die Massnahme stütze sich auf Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienge- setz [EpG], SR 818.101) und gelte ab dem Tag, der auf den letzten Kontakt mit der erkrankten Person folgt (22.11.2021). Die beiden Kinder E.________ und F.________ erhielten ebenfalls eine auf den 02.12.2021 und auf den 04.12.2021 datierte Kantonsärztliche Quarantäneanordnung mit derselben Be- gründung (sowie im Zusammenhang mit der vorgenannten Klassenquarantäne). Für die beiden Kinder wurde der letzte Kontakt mit der erkrankten Person auf den 25.11.2021 festgesetzt. 4. 4.1 Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich des angezeigten Sachverhalts nicht an die Hand. Im Rahmen der Be- gründung wies sie die Beschwerdeführenden zunächst darauf hin, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]; SR 818.101) eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig sei, unter Quarantäne gestellt werden könne, wenn eine medizinische Überwachung nicht genüge. Zur Bekämp- 3 fung übertragbarer Krankheiten könne die zuständige kantonale Behörde sodann ge- stützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 EpG Massnahmen anordnen und zwangsweise durchsetzen. Der Regierungsrat des Kantons Bern sei gestützt auf Bundesrecht und kantonales Recht zum Erlass von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pan- demie ermächtigt gewesen. Die Überprüfung diesbezüglicher Verordnungen des Re- gierungsrates des Kantons Bern auf deren Konformität mit Bundesrecht sei indes nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden; dafür stünden verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe offen. Im Weiteren prüfte die Staatsanwaltschaft die angezeigten Tat- bestände. Dabei kam sie zum Schluss, dass keinerlei Hinweise auf ein konkretes, strafrechtlich relevantes Verhalten vorlägen, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft an. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen mit Beschwerde vom 3. März 2022 sowie Einga- ben vom 17. und 27. März 2022 vor, die Nichthandnahme sei zu Unrecht erfolgt. Eine Nichtanhandnahme dürfe nur dann verfügt werden, wenn die fraglichen Straf- tatbestände oder Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Dies sei angesichts der fehlerhaften Quarantäneverfügung nicht der Fall. Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG genüge nicht, um Quarantäneanordnungen mit Bussenandrohungen zu treffen; die- ser regle nicht, wer als krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig gelte. Hinzu komme, dass sowohl das Bundesgericht im November 2021 als auch das La- bor in Spiez festgehalten hätten, dass ein PCR-Test keine Infektion nachweisen könne. Entsprechend könne auch eine Quarantäneanordnung aufgrund eines sol- chen PCR-Tests nicht rechtmässig sein. Auch sei die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort auf das Argument der Beschwerdeführenden eingegangen, wonach die Qua- rantäneanordnung vom 16. September 2021 gegenüber ihrer Tochter F.________ nicht rechtsgültig gewesen sei. Dem Kantonsärztlichen Dienst (nachfolgend: KAD) müsse bewusst gewesen sein, dass ein minderjähriges Kind keinen Intimkontakt ge- habt haben könne. Auch die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach keine Frei- heitsberaubung vorliege, da die Familie ihr Zuhause aus eigener Kraft hätte verlas- sen können, sei offensichtlich falsch, da das Verlassen des Hauses gerade mit Busse bedroht sei. Betreffend die Vorwürfe der Drohung und Nötigung werde daran festgehalten, dass sich die den Beschwerdeführenden zugestellten Anordnungen auf das Epidemiengesetz stützten, welches bei Nichteinhaltung der Massnahmen und Anordnungen mit Strafe drohe. Die Androhung einer Busse sei durchaus geeig- net, ein beklemmendes Gefühl hervorzurufen und ein bestimmtes Verhalten zu er- zielen. Zum Vorwurf des Amtsmissbrauchs bringen die Beschwerdeführenden vor, die Behörden müssten die neueste Rechtsprechung kennen und berücksichtigen. Indem der KAD dies nicht getan habe, habe er bewusst eine falsche Quarantänean- ordnung ausgestellt oder dies zumindest in Kauf genommen. Dass der KAD gegenü- ber den Kindern der Beschwerdeführenden immer wieder gleich vorgehe, zeige, dass das Verhalten kein Versehen sei, sondern ganz bewusst auf ein gültiges Rechtsverfahren verzichtet werde. Schliesslich verweigere der KAD den Beschwer- deführern die Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Quarantänean- ordnungen vom Dezember 2021, zumal er die beiden Schreiben, mit welchen die 4 Beschwerdeführenden die entsprechenden anfechtbaren Verfügungen verlangt hät- ten, nicht beantwortet habe. Entsprechend müsse das Verhalten des KAD durch die Staatsanwaltschaft auf dessen Rechtsmässigkeit geprüft werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ein Strafverfahren kann mithin in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nicht- anhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheb- lich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Strafanzeige vom 13. Januar 2022 gegen eine unbekannte Täterschaft richtete. Im Rahmen der Beschwerde werden Vorwürfe ge- gen den KAD des Kantons Bern geäussert. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kan- ton Bern weder eine natürliche Person noch ein Unternehmen ist, welches sich nach Art. 102 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) strafbar gemacht haben könnte. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft kann der Kanton nicht Beschul- digter eines Strafverfahrens sein (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 529 vom 15. Dezember 2020 E. 5). Soweit sich das Strafverfahren gegen den Kanton richten würde, wäre das Verfahren somit von Vornherein nicht an die Hand zu nehmen. 5.3 Ad Freiheitsberaubung 5.3.1 Den Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 141 IV 10 E. 4.3). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht anführt, sind somit nur unrechtmässige Bewegungseinschränkungen tat- bestandsmässig (DELNON/RODY, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, 5 N. 53 zu Art. 183). Als Tatmittel einer Freiheitsberaubung kommt u.a. auch eine psy- chische Einwirkung in Frage. Diese muss jedoch eine Intensität erreichen, die das Verbleiben des Opfers am fremdbestimmten Aufenthaltsort als nachvollziehbar er- scheinen lässt (DELNON/RODY, a.a.O., N. 38 zu Art. 183 mit Hinweis). Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kom- men nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 ff. StGB (z.B. el- terliche Sorge, fürsorgerische Unterbringung, polizeiliche Vorführung, vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft, Vollstreckung einer Freiheitsstrafe etc.) auch Ein- willigungen in Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3 und 6B_521/2021 vom 20. August 2021 je mit Verweis auf BGE 141 IV 10 E. 4.4.1; DELNON/RODY, a.a.O., N. 53 zu Art. 183). In subjektiver Hin- sicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesge- richts 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3; 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.4; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.1; je mit Hinweis). Der Vorsatz der Täterschaft muss sich dabei jedoch nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal richten (DEL- NON/RODY, a.a.O., N. 56 zu Art. 183 mit Hinweis). 5.3.2 Mit Blick auf den am 13. Januar 2022 angezeigten Sachverhalt stellt die Beschwer- dekammer mit der Staatsanwaltschaft fest, dass in der Klasse von E.________ und F.________ Ende November 2021 ca. die Hälfte der Schüler-innen und Schüler po- sitiv auf das Coronavirus getestet wurde. Aufgrund dessen ordnete der KAD zu Prä- ventionszwecken gestützt auf Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG eine Kontakt- bzw. eine Klas- senquarantäne an (Schreiben des KAD vom 1. Dezember 2021; kantonsärztliche Quarantäneanordnung gegen E.________ vom 2. Dezember 2021; kantonsärztliche Quarantäneanordnung gegen F.________ vom 4. Dezember 2021). Auch die Be- schwerdeführerin 2 wurde aufgrund eines engen Kontakts mit einer erkrankten Per- son gestützt auf Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG in Quarantäne versetzt (kantonsärztliche Quarantäneanordnung gegen die Beschwerdeführerin 2 vom 2. Dezember 2021). 5.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden in Frage stellen, ob Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG als gesetzliche Grundlage zum Erlass von Quarantäneanordnungen genügt, ist zunächst daran zu erinnern, dass sich das EpG u.a. auf Art. 118 Abs. 2 Bst. b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) stützt, welcher dem Bund eine umfassende, nachträglich derogatorische Zuständigkeit für die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren überträgt (BGE 147 I 478 E. 3.6.1; Urteil des Bundesge- richts 2C_369/2021 vom 22. September 2021 E. 5.2; je mit Verweis auf BGE 139 I 242 E. 3.1; BGE 133 I 110 E. 4.2). Das EpG enthält sodann zahlreiche unmittelbar anwendbare Verhaltenspflichten. Des Weiteren sieht es Massnahmen vor, welche die Behörden anordnen können. Diese Massnahmen werden in der nor- malen Lage grundsätzlich durch die Kantone, in der besonderen oder ausserordent- lichen Lage auch durch den Bundesrat angeordnet (Art. 6 und Art. 7 EpG). Soweit nicht der Bund zuständig ist (Art. 75 EpG), obliegt der Vollzug des EpG auch hin- sichtlich der vom Bundesrat in Anwendung von Art. 6 oder 7 EpG erlassenen Mass- nahmen den Kantonen (Art. 102 Abs. 2 der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemienverordnung, EpV; SR 818.101.1]). Unter die Massnahmen, die das Gesetz selber vorsieht, fallen 6 zunächst die Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (5. Kapitel 1. Abschnitt, Art. 30 bis Art. 39 EpG). Diese Bestimmungen sind unmittelbar anwendbar und bil- den Rechtsgrundlage für die von den kantonalen Vollzugsbehörden zu treffenden individuell-konkreten Verfügungen und damit auch für allfällige Grundrechtseingriffe. Einer kantonalen Ausführungsrechtsetzung bedarf es dabei nicht (BGE 147 I 478 E. 3.6.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.1 und 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2021 vom 22. September 2021 E. 5.2). Im Übrigen hielt auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich jüngst fest, dass sich die Anordnung einer Quarantäne bei Schülerinnen und Schülern durch den KAD (des Kantons Zürich) grundsätzlich direkt auf Art. 35 EpG und Art. 7 ff. Covid- 19-Verordnung besondere Lage zu stützen vermag; die Anordnung einer Ausbruchs- testung stützt sich auf Art. 36 EpG (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich AN.2021.00013 und AN.2021.00014 vom 3. Januar 2022 E. 6). Dass der KAD die Quarantäneanordnungen gestützt auf Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG anordnete, ist daher nicht zu beanstanden. 5.3.4 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, die kantonsärztlichen Quarantäneanord- nungen seien nicht rechtmässig, da in Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG nicht geregelt sei, wer als krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig gelte. Zudem würde ein PCR-Test keine Infektion nachweisen können. Unbestritten ist jedoch, dass Perso- nen, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig sind, gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG unter Quarantäne gestellt werden können, wenn eine medizini- sche Überwachung als mildere Massnahme nicht genügt. Gemäss Botschaft zum EpG gelten Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, die das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit vermuten lassen, als krankheitsverdächtig (vgl. Bot- schaft EpG, BBl 2011 311, S. 453). Ansteckungsverdächtig sind Personen, bei de- nen Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Krankheitserregern infiziert sind, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Nach dem Willen des Gesetzgebers wer- den auch Personen erfasst, die noch nicht erkrankt sind und bei denen (noch) kein Verdacht auf Ausscheidung von Erregern besteht. Durchaus denkbar – und damit zulässig – ist, dass Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit (z.B. Qua- rantänen) auch bei Personen zur Anwendung kommen, die bloss ansteckungsver- dächtig sind (Botschaft EpG, BBl 2011 311, S. 452). Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b EpG erliess der Bundesrat am 23. Juni 2021 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26), wel- che per 26. Juni 2021 in Kraft trat. Zum Zeitpunkt, in dem die fraglichen Quarantä- neanordnungen erlassen wurden, wurde Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG durch Art. 7 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 30. November 2021) mit Blick auf Kontaktquarantänen präzisiert. Art. 7 Abs. 1 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage sah vor, dass die zuständige kantonale Behörde u.a. Personen unter Kontakt- quarantäne stellt, die in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 10 Tage danach mit einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich war und die symptomatisch ist, Kontakt hatten. Glei- ches galt gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage für Per- 7 sonen, die in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonde- rung mit einer Person Kontakt hatten, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt war und die asymptomatisch war. Personen, die geimpft oder genesen waren oder bei denen aus anderen (i.d.R. beruflichen) Gründen eine Ausnahmeregelung galt, waren von der Kontaktquarantäne ausgenommen (Art. 7 Abs. 2 bis Abs. 6 Covid-19- Verordnung besondere Lage). Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber aufgrund der besonderen Lage zum Schutz der öffentlichen Gesundheit auch für Personen, bei denen lediglich ein Verdacht auf eine Ansteckung bestand, eine Kontaktqua- rantäne vorsah. Die Beschwerdeführenden bestreiten sodann weder, dass die Beschwerdeführerin 2 mit einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person Kontakt hatte, noch, dass beinahe die Hälfte der Klasse von E.________ und F.________ positiv auf das Co- ronavirus getestet wurde. Ebenso wenig wird vorgebracht, dass die Beschwerdefüh- rerin 2 und ihre Töchter geimpft oder genesen waren. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass vorliegend Anlass zu einem Ansteckungsverdacht be- standen hat, welcher in Anwendung der damals geltenden Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit die Anordnung einer Kontaktquarantäne zur Folge hat. Dass es sich dabei um einen Zweck handelt, der grundsätzlich im öffent- lichen Interesse liegt, dürfte unbestritten sein (Art. 2 und 19 EpG; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4 mit Verweis auf BGE 147 I 450 E. 3.3.1). Gleichwohl müssen die Massnahmen aber verhältnismäs- sig, also geeignet, erforderlich und zumutbar sein (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.2.4). Dass eine Quarantäneanordnung nicht geeignet wäre, um die Ausbreitung des Co- ronavirus einzudämmen und damit die öffentliche Gesundheit zu schützen, wird zu Recht nicht vorgebracht. Soweit die Beschwerdeführenden mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und eine Aussage des Labors Spiez die Zuver- lässigkeit der PCR-Tests hinterfragen, bestreiten sie jedoch die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Quarantäneanordnung (Erforderlichkeit; Zweck-Mittel-Re- lation). Es ist darauf hinzuweisen, dass solche, sich gegen die wissenschaftliche Be- gründetheit der angeordneten Massnahme richtende Einwände grundsätzlich in ei- nem verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu überprüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2021 vom 24. Juni 2021 E. 2). Dennoch ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im von den Beschwerdeführenden angeführten Entscheid lediglich festhielt, dass nicht umstritten und allgemein notorisch sei, «dass ein posi- tiver PCR-Test keine Krankheitsdiagnose und für sich allein wenig aussagekräftig sei» (Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 147 I 450 E. 3.3.4). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass ein PCR-Test per se «keine Infektion nachweisen kann». So hielt das Bundes- gericht in BGE 147 I 450 E. 3.3.4 ebenfalls fest, dass «die positiven Testungen […] immerhin ein Indikator sein [können], indem sich daraus die zu erwartenden Todes- fälle sowie die symptomatisch verlaufenen Fälle und Hospitalisationen ungefähr ab- schätzen lassen». Etwas Anderes geht auch aus dem von dem Beschwerdeführen- den angeführten Bundesgerichtsentscheid vom November 2021 nicht hervor. Nur am Rande ist anzumerken, dass das Bundesgericht in diesem Entscheid bestätigte, dass Lehrkräfte und Eltern von Schulkindern, welche Präsenzunterricht haben, ei- nem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind (Urteil des Bundesgerichts 8 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 5.3.5). Die Quarantänen erweisen sich da- her auch als erforderlich, ein milderes gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass selbst wenn die Einwände der Beschwerdeführenden begründet wären, nichts auf ein strafbares Verhalten des KAD hinweisen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2021 vom 24. Juni 2021 E. 2). Im Übrigen sind die Quarantäneanordnungen auch zumutbar. So dauerten die ge- genüber den beiden Töchtern der Beschwerdeführenden angeordneten Kontaktqua- rantänen lediglich fünf Tage, wovon nur drei Tage Schultage betrafen (Schreiben des KAD vom 1. Dezember 2021; kantonsärztliche Quarantäneanordnung gegen E.________ vom 2. Dezember 2021; kantonsärztliche Quarantäneanordnung gegen F.________ vom 4. Dezember 2021). Die Quarantäne der Beschwerdeführerin 2 en- dete sodann am gleichen Tag, wie sie angeordnet wurde (kantonsärztliche Qua- rantäneanordnung gegen die Beschwerdeführerin 2 vom 2. Dezember 2021). Die Quarantäneanordnungen erweisen sich damit insgesamt als verhältnis- und recht- mässig. Dass sich die Beschwerdeführenden und ihre beiden Töchter aufgrund der gesetzli- chen Bussenandrohung (Art. 83 Abs. 1 Bst. h EpG) bzw. den Formulierungen in den jeweiligen Quarantäneanordnungen – nachvollziehbarerweise – zum zu Hause blei- ben verpflichtet fühlten, ändert daran nichts, sondern war vielmehr gewollt. Zweck einer Strafandrohung ist unter anderem deren präventive Wirkung. Nach dem Gesagten hat der KAD die in Frage stehenden Quarantänen gestützt auf Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG rechtmässig und damit tatbestandsauschliessend ange- ordnet. 5.3.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn die Quarantäneanord- nungen in den Fällen der Beschwerdeführerin 2 und deren Töchter nicht rechtmässig gewesen wären, der subjektive Tatbestand einer Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegend nicht erfüllt wäre. Wie gezeigt (E. 5.3.1), muss sich der (Eventual-)Vorsatz der Täterschaft nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal beziehen. Ent- gegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerenden bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Mitarbeiter des KAD (eventual-)vorsätzlich falsche Quarantänean- ordnungen ausstellten, um die jeweiligen Adressaten deren Freiheit zu berauben. Vielmehr beruhten die Anordnungen des KAD auf rechtlichen Grundlagen und ziel- ten darauf ab, die Gesundheit der Allgemeinheit zu schützen. 5.3.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der am 13. Januar 2022 angezeigte Sach- verhalt lediglich die kantonsärztlichen Quarantäneanordnungen gegen die Be- schwerdeführerin 2 und ihre beiden Töchter, E.________ und F.________, vom De- zember 2021 umfasst. Das von der Staatsanwaltschaft unbeachtet gebliebene Vor- bringen der Beschwerdeführenden, wonach die Quarantäneanordnung vom 16. September 2021 gegenüber ihrer Tochter F.________ nicht rechtsgültig gewe- sen sein könne, da ihre minderjährige Tochter noch keine Intimkontakte gehabt ha- ben könne, betrifft einen anderen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilenden Sachverhalt. 5.3.7 Damit ist der Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 181 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 9 von Vornherein nicht erfüllt. 5.4 Ad Drohung 5.4.1 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Dro- hende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen nor- maler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die be- troffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 5.2; 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2). Straflos ist es demgegenüber, einen gesetzlich geregelten oder vertraglich erlaubten Vor- gang anzukündigen, da diesbezüglich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung vor- liegen kann (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 94 E. 4.2 mit Ver- weis auf DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 25 zu Art. 180 StGB). 5.4.2 Sowohl im Rahmen der Anzeige als auch in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführenden aufgrund der kantonsärztlichen Quarantänean- ordnung, welche sich auf das EpG stütze, bedroht gefühlt hätten. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend angeführt, ist jedoch nicht ersichtlich, in- wiefern die Beschwerdeführenden bzw. deren Familie einer tatbestandsmässigen Drohung ausgesetzt gewesen sein sollten. Zum einen wurde gegenüber den Be- schwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Bussenandrohung ausge- sprochen. Eine solche ergibt sich lediglich implizit aus Art. 83 Abs. 1 Bst. h i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG. Zum anderen ist daran zu erinnern, dass der Sinn und Zweck einer Strafnorm gerade darin besteht, den Adressaten zu einem gewissen Tun oder Unterlassen zu bestimmen. Dass dadurch bei gewissen Personen ein bek- lemmendes Gefühl entstehen kann, erscheint evident. Die gesetzlich normierte, im- plizite Androhung einer Strafe bei Nichteinhaltung der Quarantäne stellt jedoch keine Drohung im strafrechtlichen Sinne dar; vielmehr kommt ihr vorliegend ein straf- und gesundheitspräventiver Charakter zu. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist daher nicht erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist vor- liegend nicht erfüllt. So wurden die Quarantänen allein deshalb angeordnet, um die Allgemeinheit vor der Verbreitung des Coronavirus zu schützen. Der Vorsatz war somit auch nicht darauf gerichtet, die Beschwerdeführenden bzw. deren Familie in Schrecken und Angst zu versetzen. 5.4.3 Folglich ist der Straftatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt. 5.5 Ad Nötigung 5.5.1 Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner 10 Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist. In subjektiver Hinsicht wird für eine Nötigung voraus- gesetzt, dass der Täter mit Vorsatz handelt. Der Täter muss im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen wollen. Eventualvorsatz genügt dabei (Urteil des Bundesgerichts 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). 5.5.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sie sich aufgrund der kantonsärztlichen Quarantäneanordnung, welche sich auf das EpG stütze, dazu genötigt gefühlt hät- ten, sich und ihre Töchter gegen ihren Willen einzusperren. Vorliegend ist aus der kantonsärztlichen Quarantäneanordnung keine Androhung ernstlicher Nachteile ersichtlich. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, wurde in der Anordnung lediglich rein informativ aufgezeigt, welche Verhaltensregeln und Massnahmen zu befolgen sind. Wie erwähnt (E. 5.4.2), wurde zudem zu keinem Zeit- punkt eine konkrete Bussenandrohung ausgesprochen; eine solche ergibt sich ledig- lich implizit aus Art. 83 Abs. 1 Bst. h i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG und stellt so oder anders kein rechtswidriges Druckmittel dar. Hinzu kommt, dass Quarantänean- ordnungen gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG erlaubt sind (vgl. E. 5.3.3). Gleiches gilt für deren Zweck, den Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit. Insofern sind vorliegend weder ein Nötigungsmittel noch ein Nötigungszweck ersichtlich. Schliess- lich ist auch eine rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrige Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck zu verneinen. Im Übrigen wäre der Vorsatz auch mit Blick auf die Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu verneinen, zumal alleiniges Ziel der Quarantäneanordnungen der Schutz der Ge- sundheit der Bevölkerung war. 5.5.3 Somit ist auch der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht erfüllt. 5.6 Ad Amtsmissbrauch 5.6.1 Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, machen sich gemäss Art. 312 StGB des Amtsmiss- brauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 7 zu Art. 312 StPO mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, ob der dem Verfügenden gege- bene Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (vgl. HEIM- GARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein offensichtliches Überschreiten ei- nes Ermessensspielraums stellt einen Amtsmissbrauch dar. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, was voraussetzt, dass sich der Täter bewusst gewesen ist, als Amtsträger gehandelt und seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (vgl. WOHLERS, 11 Schweizerische Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 5.6.2 Die Beschwerdeführerenden bringen sinngemäss vor, die (unbekannten) Mitarbei- tenden des KAD hätten eine Verletzung der Amtspflicht begangen, indem sie die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Zusammenhang mit PCR-Tests nicht beach- tet hätten. Wie erwähnt (E. 5.3.4), kann aus der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht abgeleitet werden, dass ein PCR-Test per se «keine Infektion nachwei- sen kann». Hinzu kommt, dass Behörden wie der KAD neben der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung auch die aktuell geltenden kantonalen und bundesrechtlichen Grundlagen kennen und anwenden müssen. Dies hat der KAD getan, indem er ge- stützt auf Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG und unter Berücksichtigung des damals gelten- den Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 30. Novem- ber 2021) gegenüber der Beschwerdeführerin und deren Töchter Kontaktquarantä- nen anordnete. In Anbetracht dessen, dass es sich dabei um Massnahmen handelt, welche auf rechtlichen Grundlagen beruhen, wurde der Ermessensspielraum ein- deutig nicht überschritten. Schliesslich kann auch bei diesem Tatbestand kein anderes Ziel als das der Verhin- derung der Verbreitung des Coronavirus zum Schutz der Allgemeinheit ausgemacht werden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die unbekannte Täterschaft mit der Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, gehandelt haben sollte. 5.6.3 Folglich ist auch der Straftatbestand von Art. 312 StGB eindeutig nicht erfüllt. 5.7 Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerenden kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'000.00 und sind mit der von den Beschwerdeführerenden in gleicher Höhe geleisteten Sicherheits- leistung zu verrechnen. Zufolge ihres Unterliegens haben sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Täterschaft ist unbekannt, weshalb von Vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden den Be- schwerdeführerenden auferlegt und mit der von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Si- cherheit verrechnet. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 25. Juli 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13