142 IV 125 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_271/2021 vom 12. Mai 2021 E. 4.1; 6B_185/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2 und 3; je mit Hinweisen). 4.2 Gemäss "Track & Trace"-Auszug wurde der Strafbefehl vom 10. November 2021 am 22. Dezember 2021 B.________ zugestellt. Unbestritten ist, dass es sich bei B.________ um eine im gleichen Haushalt lebende Person handelt. So erklärte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 25. Januar 2022 an die Staatsanwaltschaft, der Strafbefehl sei von seinem Kollegen, bei dem er zur Untermiete wohne, abgeholt worden. Weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass B.____