Auf die Einsprache sei somit nicht einzutreten und es sei festzustellen, dass der Strafbefehl vom 10. November 2021 in Rechtskraft erwachsen sei. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammenfassend geltend, er sei vom 12. November 2021 bis 10. Januar 2022 abwesend gewesen und habe daher die Post nicht entgegennehmen können. Seinen Kollegen habe er nicht bevollmächtigt, Post entgegenzunehmen. Gemäss der Aussage einer Sprecherin der Post müsse der Empfänger einen eingeschriebenen Brief persönlich entgegennehmen oder damit einverstanden sein, dass ein Bote an seiner Stelle unterschreibe.