2 Das Regionalgericht erwog im angefochtenen Entscheid, der Strafbefehl sei dem Hausgenossen des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2021 zugestellt worden. Die Einsprachefrist habe am 23. Dezember 2021 zu laufen begonnen und am 3. Januar 2022 geendet. Die Einsprache vom 18. Januar 2022 erweise sich damit als verspätet und sei ungültig. Auf die Einsprache sei somit nicht einzutreten und es sei festzustellen, dass der Strafbefehl vom 10. November 2021 in Rechtskraft erwachsen sei.