3. 3.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 10. November 2021 wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf Autobahnen um 9 km/h zu einer Busse von CHF 60.00, zuzüglich Gebühren von CHF 100.00. Der Strafbefehl wurde vom Mitbewohner des Beschwerdeführers, B.________, am 22. Dezember 2021 entgegengenommen. Am 18. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl.