Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angebliche Forderungen gegenüber der Polizei geltend macht, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei am 19. Dezember (2020) von «Uniformierten» auf dem Bundesplatz schwer verletzt worden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.