382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Entscheid des Regionalgerichts vom 22. Februar 2022. Zu prüfen ist, ob das Regionalgericht zu Recht geschlossen hat, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angebliche Forderungen gegenüber der Polizei geltend macht, geht dies über den Streitgegenstand hinaus.