9 rarnote vom 22. April 2022 vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 1'914.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5.3 Der Beschuldigte 2 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm ist daher von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 5.4 Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: