429 Abs. 1 StPO; bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung erhebt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). Vorliegend handelt es sich beim Vorwurf der Urkundenfälschung um ein Offizialdelikt. Dem obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 ist demnach gestützt auf die von ihm eingereichte Hono-