führenden Beweismassnahmen im Wesentlichen auf die Einvernahme des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2. Dies ist offensichtlich nicht einem Mangel an Ressourcen oder gar einem Mangel an Ermittlungswillen zuzuschreiben, wie es vom Beschwerdeführer suggeriert wird, sondern vielmehr dem Fehlen weiterer Ermittlungsansätze (vgl. auch S. 4 des Nachtrags zum Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 15. Dezember 2021, wonach die Aussagen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 als klar, nachvollziehbar und in sich stimmig zu beurteilen seien und die Befragungen keine Hinweise auf eine mögliche Tatbegehung erge-