lich der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2022 Z. 312, wonach er kein Geld mehr habe; vgl. auch die Verlustscheine des Beschwerdeführers gemäss Betreibungsregisterauszug vom 12. März 2022). Weitere Abklärungen zur Gegenleistung erscheinen daher als nicht angezeigt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die polizeilichen Ermittlungen seitens des Dezernats für Wirtschaftsdelikte seien wegen Personalmangels nicht durchgeführt worden, obwohl der zuständige Sachbearbeiter diese für notwendig befunden habe, geht diese Rüge fehl.