, erscheint dies als blosse Schutzbehauptung. Die Aussagen des Beschwerdeführers können jedenfalls nicht als glaubhafter bezeichnet werden als die Aussagen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2, welche sich immerhin hinsichtlich des Ablaufs der Unterzeichnung der besagten Schriftstücke durch den Beschwerdeführer decken. Weitere zielführende Ermittlungshandlungen hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer erwähnt einzig Abklärungen betreffend eine allfällige Gegenleistung für die Abtretung der Unternehmung.